Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Prämien- und Ehrenzeichengesetz
PrämEhrG§ 7 Gewährung der Jubiläumsprämie
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%A4mEhrG/7#abs-1 (1) Jubiläumsprämien können ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr gewährt werden, wenn eine aktive Dienstzeit in der Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr von zehn, 20, 30, 40 oder 50 Jahren vollendet worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%A4mEhrG/7#abs-2 (2) Jubiläumsprämien können auch ehrenamtlichen Mitwirkenden in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Technischen Hilfswerks im Land Brandenburg gewährt werden, wenn eine entsprechende aktive ehrenamtliche Dienstzeit in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes oder des Technischen Hilfswerks im Land Brandenburg von zehn, 20, 30, 40 oder 50 Jahren vollendet worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%A4mEhrG/7#abs-3 (3) Ehrenamtliche Mitwirkende in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Technischen Hilfswerks im Land Brandenburg, die zugleich ehrenamtliche Angehörige einer Freiwilligen Feuerwehr sind, können die Jubiläumsprämie nur entweder für den Einsatzdienst in der Freiwilligen Feuerwehr oder für die aktive Dienstzeit in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Technischen Hilfswerks im Land Brandenburg erhalten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%A4mEhrG/7#abs-4 (4) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Jubiläumsprämie besteht nicht.
Einzelnorm