Gesetze / Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder
10. ProdSV§ 9 Pflichten des Händlers
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG2011V%2010/9#abs-1 (1) Der Händler muss die Anforderungen dieser Verordnung mit gebührender Sorgfalt berücksichtigen, wenn er ein Produkt auf dem Markt bereitstellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG2011V%2010/9#abs-2 (2) Bevor ein Händler ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, hat er zu überprüfen, ob
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG2011V%2010/9#abs-3 (3) Hat ein Händler Grund zu der Annahme, dass ein Produkt nicht den Anforderungen nach § 3 und Anhang I der Richtlinie 2013/53/EU entspricht, darf er dieses Produkt erst auf dem Markt bereitstellen, wenn die Konformität hergestellt ist. Ist mit dem Produkt ein Risiko verbunden, so hat der Händler außerdem den Hersteller oder den Einführer und die zuständigen Behörden darüber zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG2011V%2010/9#abs-4 (4) Hat ein Händler Grund zu der Annahme, dass ein von ihm auf dem Markt bereitgestelltes Produkt nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, muss er sicherstellen, dass die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um die Übereinstimmung dieses Produkts mit den Anforderungen herzustellen oder dass das Produkt zurückgenommen oder zurückgerufen wird. § 5 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG2011V%2010/9#abs-5 (5) Der Händler hat der zuständigen Behörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen auszuhändigen, die für den Nachweis der Konformität des Produkts erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG2011V%2010/9#abs-6 (6) Im Übrigen gelten für den Händler die Pflichten nach § 6 Absatz 4 Satz 3 und § 8 Absatz 4 entsprechend.