Gesetze / Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder
10. ProdSV§ 13 EU-Konformitätserklärung und Erklärung nach Anhang III der Richtlinie 2013/53/EU
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG2011V%2010/13#abs-1 (1) Mit der EU-Konformitätserklärung erklärt der Hersteller, sein Bevollmächtigter oder, im Falle des Anhangs V der Richtlinie 2013/53/EU, die dort genannte Person, dass die Erfüllung der Anforderungen, die in § 3 und § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3 dieser Verordnung und Anhang I der Richtlinie 2013/53/EU genannt sind, nachgewiesen wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG2011V%2010/13#abs-2 (2) Die EU-Konformitätserklärung enthält
Sie ist auf dem neuesten Stand zu halten. Die EU-Konformitätserklärung ist nach dem Muster in Anhang IV der Richtlinie 2013/53/EU und in deutscher Sprache auszustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG2011V%2010/13#abs-3 (3) Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt deren Aussteller, der den Motor einbaut, die Verantwortung für die Konformität des Produkts.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG2011V%2010/13#abs-4 (4) Die EU-Konformitätserklärung ist folgenden Produkten beizufügen, wenn diese auf dem Markt bereitgestellt oder erstmals verwendet werden:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG2011V%2010/13#abs-5 (5) Die Erklärung des Herstellers eines unvollständigen Wasserfahrzeugs muss die in Anhang III der Richtlinie 2013/53/EU genannten Angaben enthalten. Sie ist dem unvollständigen Wasserfahrzeug beizufügen und in deutscher Sprache auszustellen.