Gesetze / Produktsicherheitsgesetz
ProdSG§ 24 Pflichten des Herstellers und des Einführers
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG%202021/24?asof=2021-07-31#abs-1 (1) Der Hersteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm hergestellten verwendungsfertigen Produkte mit dem geprüften Baumuster übereinstimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG%202021/24?asof=2021-07-31#abs-2 (2) Der Hersteller darf das GS-Zeichen nur verwenden und mit ihm werben, wenn ihm von der GS-Stelle eine Bescheinigung nach § 20 Absatz 5 ausgestellt wurde und solange die Anforderungen nach § 20 Absatz 3 erfüllt sind. Er darf das GS-Zeichen nicht verwenden oder mit ihm werben, wenn die GS-Stelle die Zuerkennung nach § 22 Absatz 5 entzogen oder nach § 22 Absatz 7 ausgesetzt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG%202021/24?asof=2021-07-31#abs-3 (3) Der Hersteller hat bei der Gestaltung des GS-Zeichens die Vorgaben der Anlage und die vom Ausschuss für Produktsicherheit ermittelten Spezifikationen zu beachten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG%202021/24?asof=2021-07-31#abs-4 (4) Der Hersteller darf kein Zeichen verwenden und mit keinem Zeichen werben, das mit dem GS-Zeichen verwechselt werden kann.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG%202021/24?asof=2021-07-31#abs-5 (5) Der Einführer darf ein Produkt, das das GS-Zeichen trägt, nur in den Verkehr bringen, wenn er zuvor geprüft hat, dass für das Produkt eine Bescheinigung nach § 20 Absatz 5 vorliegt. Er hat die Prüfung nach Satz 1 zu dokumentieren, bevor er das Produkt in den Verkehr bringt. Die Dokumentation muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: