Gesetze / Produktsicherheitsgesetz
ProdSG§ 1 Anwendungsbereich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG%202021/1?asof=2021-07-31#abs-1 (1) Dieses Gesetz ist anzuwenden, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG%202021/1?asof=2021-07-31#abs-2 (2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG%202021/1?asof=2021-07-31#abs-3 (3) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden, soweit
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG%202021/1?asof=2021-07-31#abs-4 (4) Dieses Gesetz findet im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) auch in der ausschließlichen Wirtschaftszone Anwendung.