Gesetze / Produktsicherheitsgesetz

ProdSG 2011

§ 5 Normen und andere technische Spezifikationen

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG%202011/5#abs-1 (1) Bei der Beurteilung, ob ein Produkt den Anforderungen nach § 3 Absatz 2 entspricht, können Normen und andere technische Spezifikationen zugrunde gelegt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG%202011/5#abs-2 (2) Bei einem Produkt, das Normen oder anderen technischen Spezifikationen oder Teilen von diesen entspricht, die vom Ausschuss für Produktsicherheit ermittelt und deren Fundstellen von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben worden sind, wird vermutet, dass es den Anforderungen nach § 3 Absatz 2 genügt, soweit diese von den betreffenden Normen oder anderen technischen Spezifikationen oder deren Teilen abgedeckt sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG%202011/5#abs-3 (3) Ist die Marktüberwachungsbehörde der Auffassung, dass eine Norm oder andere technische Spezifikation den von ihr abgedeckten Anforderungen nach § 3 Absatz 2 nicht vollständig entspricht, so unterrichtet sie hiervon unter Angabe der Gründe die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Diese informiert den Ausschuss für Produktsicherheit.

§ 4 § 6