Gesetze / Produktsicherheitsgesetz

ProdSG 2011

§ 18 Zweigunternehmen einer notifizierten Stelle und Vergabe von Unteraufträgen

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG%202011/18#abs-1 (1) Vergibt die notifizierte Stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese Aufgaben einem Zweigunternehmen, stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen des § 13 erfüllt und unterrichtet die Befugnis erteilende Behörde entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG%202011/18#abs-2 (2) Die notifizierte Stelle trägt die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG%202011/18#abs-3 (3) Arbeiten dürfen nur dann an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einem Zweigunternehmen übertragen werden, wenn der Auftraggeber dem zustimmt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG%202011/18#abs-4 (4) Die notifizierte Stelle hält die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und über die von ihm gemäß den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 ausgeführten Arbeiten für die Befugnis erteilende Behörde bereit.

§ 17 § 19