Gesetze / Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953)

PreisLS

Nr 52 Höhe der Zurechnung

Stand: 12.04.2022

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PreisLS/nr-52#abs-1 (1) Das Entgelt für das allgemeine Unternehmerwagnis ist in einem Hundertsatz auf die Netto-Selbstkosten oder in einem festen Betrag zu bemessen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann hierfür Richt- oder Höchstsätze festlegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PreisLS/nr-52#abs-2 (2) Ein Leistungsgewinn darf nur berechnet werden, wenn er zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart wurde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PreisLS/nr-52#abs-3 (3) Den Kostenträgern (absatzbestimmten Leistungen) ist der kalkulatorische Gewinn unmittelbar zuzurechnen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PreisLS/nr-52#abs-4 (4) Ist die Höhe des Entgelts für das allgemeine Unternehmerwagnis für die Leistung durch die Vertragsparteien nicht bestimmt, ist der übliche Gewinnzuschlag im Rahmen öffentlicher Aufträge vorzusehen.