Gesetze / Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953)
PreisLSNr 45 Wertansatz des betriebsnotwendigen Vermögens
Stand: 12.04.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PreisLS/nr-45#abs-1 (1) Das Anlagevermögen ist mit dem kalkulatorischen Restwert nach Maßgabe der Vorschriften für die Abschreibungen zu Anschaffungs- oder Herstellkosten anzusetzen (vgl. Nummer 37ff.).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PreisLS/nr-45#abs-2 (2) Die Gegenstände des Umlaufvermögens sind auf der Grundlage von Anschaffungspreisen oder Herstellkosten zu bewerten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PreisLS/nr-45#abs-3 (3) In den Beständen enthaltene unbrauchbare oder entwertete Stoffe oder ebensolche halbfertige oder fertige Erzeugnisse sind abzusetzen oder mit angemessenen Restwerten zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PreisLS/nr-45#abs-4 (4) Wertpapiere und Forderungen in fremder Währung sind mit den Kursen zu bewerten, die an den für die Berechnung des betriebsnotwendigen Vermögens maßgebenden Stichtagen gelten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PreisLS/nr-45#abs-5 (5) Die übrigen Teile des Umlaufvermögens sind mit den Werten anzusetzen, die ihnen an den für die Berechnung maßgebenden Stichtagen beizumessen sind.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PreisLS/nr-45#abs-6 (6) Bei der Ermittlung des betriebsnotwendigen Kapitals sind, soweit nicht Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 entgegenstehen, die Wertberichtigungsposten der Kapitalseite von den Buchwerten der Vermögensseite der Bilanz abzusetzen.