Gesetze / Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953)

PreisLS

Nr 43 Bemessung

Stand: 12.04.2022

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PreisLS/nr-43#abs-1 (1) Für die Bereitstellung des betriebsnotwendigen Kapitals können kalkulatorische Zinsen angesetzt werden. Sie sind in der Betriebsrechnung gesondert auszuweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PreisLS/nr-43#abs-2 (2) Für kalkulatorische Zinsen setzt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen einen Höchstsatz fest.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PreisLS/nr-43#abs-3 (3) Die für Fremdkapital tatsächlich entstandenen Aufwendungen (Zinsen, Bankprovisionen und dgl.) bleiben bei der Preisermittlung außer Ansatz, soweit sie nicht als Kosten des Zahlungsverkehrs gemäß Nummer 34 berücksichtigt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PreisLS/nr-43#abs-4 (4) Nebenerträge aus Teilen des betriebsnotwendigen Kapitals (z.B. Zinsen, Mieten, Pachten) sind als Gutschriften zu behandeln.