Gesetze / Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953)

PreisLS

Nr 35 Vertreterprovisionen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PreisLS/nr-35#abs-1 (1) Eine Provision oder ähnliche Vergütung an einen Handelsvertreter darf in voller Höhe nur berücksichtigt werden, wenn bei Vorbereitung, Abschluß oder Abwicklung des öffentlichen Auftrags die Mitarbeit des Handelsvertreters notwendig ist und wenn sie sich in angemessenen Grenzen hält; den Absatzverhältnissen des Auftragnehmers soll dabei gebührend Rechnung getragen werden. In allen übrigen Fällen ist ein angemessener Abschlag vorzunehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PreisLS/nr-35#abs-2 (2) Die Höhe der in Selbstkostenpreisen anrechenbaren Provisionen und ähnlichen Vergütungen an Handelsvertreter kann durch Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer begrenzt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PreisLS/nr-35#abs-3 (3) Provisionen und ähnliche Vergütungen sind in den Kalkulationen gesondert auszuweisen.