Gesetze / Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953)

PreisLS

Nr 26 Ansatz

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PreisLS/nr-26#abs-1 (1) Aufwendungen für laufende Instandhaltung und Instandsetzung von Betriebsbauten, Betriebseinrichtungen, Maschinen, Vorrichtungen, Werkzeugen und dgl. sind Kosten. Sofern diese Kosten stoßweise anfallen, sind sie dem Verbrauch entsprechend ratenweise zu verrechnen (Quoten- und Ratenrechnung).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PreisLS/nr-26#abs-2 (2) Instandsetzungskosten sind für die Benutzungsdauer des Anlagegegenstands in den Abschreibungen zu verrechnen,

a)
sofern durch die Instandsetzung der Wert des Anlagegegenstands gegenüber demjenigen im Zeitpunkt seiner Anschaffung wesentlich erhöht wird (werterhöhende Instandsetzung) oder
b)
sofern die Instandsetzung bezweckt, die Lebensdauer des Anlagegegenstands über die ursprüngliche technisch bedingte Lebensdauer hinaus (vgl. Nummer 39 Absatz 1) zu verlängern.