Gesetze / Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953)

PreisLS

Nr 25 Sozialkosten

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PreisLS/nr-25?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Sozialkosten sind zu gliedern in

a)
gesetzliche Sozialaufwendungen wie Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung (Invaliden-, Angestellten-, Knappschafts-, Kranken- und Unfallversicherung) und zur Arbeitslosenversicherung,
b)
tarifliche Sozialaufwendungen,
c)
zusätzliche Sozialaufwendungen zugunsten der Belegschaft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PreisLS/nr-25?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Angesetzt werden dürfen

a)
die gesetzlichen und tariflichen Sozialaufwendungen in tatsächlicher Höhe,
b)
die zusätzlichen Sozialaufwendungen, soweit sie nach Art und Höhe betriebs- oder branchenüblich sind und dem Grundsatz wirtschaftlicher Betriebsführung entsprechen.