Gesetze / Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953)

PreisLS

Nr 12 Auswärtige Bearbeitung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PreisLS/nr-12#abs-1 (1) Als auswärtige Bearbeitung ist entweder der Bezug von Zwischenerzeugnissen aus kostenlos beigestellten Stoffen oder die Übernahme einzelner Fertigungsvorgänge durch Fremdbetriebe (Lohnarbeiten) zu verstehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PreisLS/nr-12#abs-2 (2) Werden betriebseigene Fertigungsstoffe in Fremdbetrieben bearbeitet, so sind die Kosten dieser Fremdleistung als gesonderte Kostenart zu verrechnen und in der Kalkulation gesondert auszuweisen. Das Gleiche gilt für Lohnarbeiten fremder Zulieferer.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PreisLS/nr-12#abs-3 (3) Fertigungsgemeinkosten der werkseigenen Fertigungsstellen dürfen auf fremde Lohnarbeitskosten nicht in Ansatz gebracht werden.