(1) Organe des Prüfungsverbands sind
1. der Landesausschuß,
2. der Vorstand,
3. der Vorsitzende.
(2) Der Prüfungsverband unterhält eine Geschäftsstelle. Der Leiter der Geschäftsstelle und sein Stellvertreter müssen Beamte auf Lebenszeit sein. Sie müssen die Befähigung für das Richteramt haben sowie die für ihr Amt erforderliche Erfahrung und Eignung besitzen.
(3) Der Prüfungsverband regelt seine Rechtsverhältnisse durch Satzung; soweit die Satzung keine Regelung enthält, gilt die Gemeindeordnung sinngemäß.
[Amtl. Anm.:] BayRS 2020-1-1-I