Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsverbandsgesetz

PrVbG

Art 1 Rechtsform, Bedienstete

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PrVbG/1#abs-1 (1) Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband (Prüfungsverband) ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er hat seinen Sitz in München.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PrVbG/1#abs-2 (2) Der Prüfungsverband kann Dienstherr von Beamten sein. Mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium) können Bedienstete, die keine Beamten sind, Berufsbezeichnungen führen.

Art 2