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Art 1 PrVbG (Bayern) — Rechtsform, Bedienstete

Prüfungsverbandsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband (Prüfungsverband) ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er hat seinen Sitz in München.

(2) Der Prüfungsverband kann Dienstherr von Beamten sein. Mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium) können Bedienstete, die keine Beamten sind, Berufsbezeichnungen führen.