Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Promotionskollegverordnung
PrKV§ 5 Begutachtung des Promotionskollegs
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PrKV/5#abs-1 (1) Der erstmaligen Verleihung des Promotionsrechts und jeder Bestätigung der Verleihung geht eine Begutachtung voraus, in der das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 geprüft wird. Die Begutachtung führt eine von der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde bestimmten geeigneten sachverständigen Einrichtung oder Gutachtergruppe aus mindestens fünf externen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern durch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PrKV/5#abs-2 (2) Sofern zur Begutachtung eine Gutachtergruppe eingesetzt wird, müssen sämtliche Mitglieder der Gutachtergruppe unabhängig und in der Forschung ausgewiesen sein. Bei der Zusammensetzung der Gutachtergruppe sind die Repräsentanz der Sektionen des Promotionskollegs, Diversitätsmerkmale sowie eine gleichmäßige Verteilung von Erfahrungen mit universitärem, kooperativem oder fachhochschulischem Promotionsrecht zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PrKV/5#abs-3 (3) Die beteiligten Hochschulen des Promotionskollegs können Vorschläge für die Besetzung der Gutachtergruppe unterbreiten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PrKV/5#abs-4 (4) Die Begutachtung vor Bestätigung der Verleihung umfasst auch die Anwendung, die Wirksamkeit und den Erfolg des Promotionsrechts. Das Gutachten hat eine Empfehlung über die Fortsetzung des Promotionsrechts zu enthalten.