nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 5 PrKV (Brandenburg) — Begutachtung des Promotionskollegs

Promotionskollegverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der erstmaligen Verleihung des Promotionsrechts und jeder Bestätigung der Verleihung geht eine Begutachtung voraus, in der das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 geprüft wird. Die Begutachtung führt eine von der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde bestimmten geeigneten sachverständigen Einrichtung oder Gutachtergruppe aus mindestens fünf externen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern durch.

(2) Sofern zur Begutachtung eine Gutachtergruppe eingesetzt wird, müssen sämtliche Mitglieder der Gutachtergruppe unabhängig und in der Forschung ausgewiesen sein. Bei der Zusammensetzung der Gutachtergruppe sind die Repräsentanz der Sektionen des Promotionskollegs, Diversitätsmerkmale sowie eine gleichmäßige Verteilung von Erfahrungen mit universitärem, kooperativem oder fachhochschulischem Promotionsrecht zu berücksichtigen.

(3) Die beteiligten Hochschulen des Promotionskollegs können Vorschläge für die Besetzung der Gutachtergruppe unterbreiten.

(4) Die Begutachtung vor Bestätigung der Verleihung umfasst auch die Anwendung, die Wirksamkeit und den Erfolg des Promotionsrechts. Das Gutachten hat eine Empfehlung über die Fortsetzung des Promotionsrechts zu enthalten.

---

Zitiervorschlag: § 5 PrKV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PrKV/5

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
