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# § 3 PrKV (Brandenburg) — Antragsverfahren

Promotionskollegverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das auf acht Jahre befristete Promotionsrecht wird auf Antrag der Fachhochschulen verliehen.

(2) Mit dem Antrag sind einzureichen:

eine Liste der Professorinnen und Professoren, die dem Promotionskolleg angehören sowie deren Zuordnung zu den fachlichen Sektionen des Promotionskollegs und

Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 4.

(3) Ein Antrag auf Verlängerung der Verleihung des Promotionsrechts soll spätestens zwölf Monate vor Ende der Befristung gestellt werden. Wird die Verlängerung des Promotionsrechts nicht beantragt oder der Antrag auf Verlängerung abgelehnt, können Doktorandinnen und Doktoranden ihre zum Zeitpunkt des Wegfalls des Promotionsrechts bereits angenommenen Promotionsvorhaben binnen einer Frist von vier Jahren zu Ende führen.

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Zitiervorschlag: § 3 PrKV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PrKV/3

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