Gesetze / Gesetz über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte
PrHaushStatG§ 2
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PrHaushStatG/2#abs-1 (1) Die Erhebungen nach § 1 erfassen folgende Tatbestände:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PrHaushStatG/2#abs-2 (2) Außer den in Absatz 1 bezeichneten Tatbeständen erfassen die Erhebungen Angaben über die Zusammensetzung der Haushalte und ihre wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse sowie über die Ausrüstung der Haushalte mit technischen Gebrauchsgütern, soweit diese Angaben für die statistische Zuordnung der Haushalte und für die Darstellung der Ergebnisse erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PrHaushStatG/2#abs-3 (3) Hilfsmerkmale der Erhebung sind: