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# § 2 PrHaushStatG

Gesetz über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Erhebungen nach § 1 erfassen folgende Tatbestände:

- 1. die Einnahmen der Haushalte nach Quellen;

- 2. die Verwendung der Einnahmen für

  - a) den privaten Verbrauch (nach Art, Menge und Betrag),

  - b) Steuern und Abgaben,

  - c) Beiträge zur Sozialversicherung und zu privaten Versicherungen, soweit sie nicht unter Buchstabe e fallen,

  - d) Rückzahlung von Schulden,

  - e) Vermögensbildung,

  - f) sonstige Zwecke.

(2) Außer den in Absatz 1 bezeichneten Tatbeständen erfassen die Erhebungen Angaben über die Zusammensetzung der Haushalte und ihre wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse sowie über die Ausrüstung der Haushalte mit technischen Gebrauchsgütern, soweit diese Angaben für die statistische Zuordnung der Haushalte und für die Darstellung der Ergebnisse erforderlich sind.

(3) Hilfsmerkmale der Erhebung sind:

- 1. Name und Kontaktdaten der Auskunftgebenden,

- 2. Vornamen der Haushaltsmitglieder.

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Zitiervorschlag: § 2 PrHaushStatG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PrHaushStatG/2

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