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§ 5 PrGebV StMELF (Bayern) — Fälligkeit

Prüfungsgebühren-Verordnung StMELF

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Gebühren sind mit der Stellung des Antrags auf Zulassung bzw. mit der Anmeldung zur Prüfung fällig.