Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfverordnung
PrüfVO NRW§ 9 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 26.08.2026
Ordnungswidrig nach § 86 Absatz 1 Nummer 20 und 21 BauO NRW 2018 handelt, wer
1. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 1 oder Absatz 3 eine vorgeschriebene oder angeordnete Prüfung nicht oder nicht fristgerecht durchführen lässt,
2. entgegen § 2 Absatz 2 Nummer 7 Prüfberichte nicht aufbewahrt oder der Bauaufsichtsbehörde auf deren Verlangen nicht vorlegt,
3. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 die zuständige Bauaufsichtsbehörde oder die zuständige Baudienststelle nicht entsprechend unterrichtet,
4. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 der zuständigen Stelle nicht entsprechende Auskünfte erteilt oder Unterlagen darüber vorlegt oder
5. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 die Prüfgrundsätze nicht beachtet.
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist, ist in den Fällen von Satz 1 Nummer 3 bis 5 die zuständige Stelle nach § 12.
Teil 2
Wiederkehrende Prüfungen