Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfverordnung
PrüfVO NRW§ 10 Prüfungen durch die Bauaufsichtsbehörde
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfVO%20NRW/10#abs-1 (1) Die Bauaufsichtsbehörde hat
1. in Zeitabständen von höchstens drei Jahren
a) Verkaufsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung und
b) Versammlungsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung
und
2. in Zeitabständen von höchstens sechs Jahren
a) Krankenhäuser,
b) Beherbergungsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung mit mehr als 60 Betten,
c) Hochhäuser mit mehr als 60 m Höhe,
d) Großgaragen im Sinne der Sonderbauverordnung,
e) allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen,
f) Einrichtungen mit Räumen für Pflege- und Betreuungsleistungen von mehr als insgesamt 1 600 m² Bruttogrundfläche in einem Gebäude und
g) Kindergärten und Horte mit mehr als 4 Gruppen
zu prüfen.
Dabei ist auch die Einhaltung der Betriebsvorschriften zu überwachen und festzustellen, ob die Prüfungen der technischen Anlagen fristgerecht durchgeführt und etwaige Mängel beseitigt worden sind. Der für die Brandschau zuständigen Behörde ist Gelegenheit zur Teilnahme an den Prüfungen zu geben. Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden baulichen Anlagen sind die Sätze 1 bis 3 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfVO%20NRW/10#abs-2 (2) Bei baulichen Anlagen und Räumen des Bundes, des Landes und der Landschaftsverbände hat die zuständige Baudienststelle die Pflichten nach Absatz 1.
Teil 3