Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfverordnung
PrüfVO NRW§ 12 Zuständige Stelle
Stand: 26.08.2026
Zuständige Stelle ist die Bezirksregierung Düsseldorf.
Teil 4
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 12 PrüfVO NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.