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PrüfVBau

§ 33 Vergütung der Prüfämter

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfVBau/33#abs-1 (1) Die Prüfämter erhalten eine Vergütung nach Maßgabe der §§ 28 bis 31 sowie nach den folgenden Vorschriften.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfVBau/33#abs-2 (2) Für die Typenprüfung (§ 15) einschließlich der Prüfung von Bemessungstabellen und für die Verlängerung der Geltungsdauer von Typenprüfungen ist das Zweifache der nach dem Zeitaufwand ermittelten Gebühr zu erheben.

§ 32 § 34