Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfsachverständigenverordnung
PrüfVBau§ 32 Abrechnungsstelle
Stand: 25.08.2026
Die Prüfsachverständigen für Standsicherheit sollen sich zur einheitlichen Vertragsgestaltung und zur Abrechnung ihrer Honorare der Bewertungs- und Verrechnungsstelle der Prüfsachverständigen für Bayern GmbH an der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau bedienen.