Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfsachverständigenverordnung
PrüfVBau§ 21 Aufgabenerledigung
Stand: 25.08.2026
Prüfsachverständige für Vermessung im Bauwesen bescheinigen die Einhaltung der in den Bauvorlagen oder bauaufsichtlich festgelegten Grundfläche und Höhenlage im Sinn von Art. 68 Abs. 7 Satz 2 BayBO. § 5 Abs. 4 gilt nicht.