Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfsachverständigenverordnung

PrüfVBau

§ 20 Besondere Voraussetzungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Als Prüfsachverständige für Vermessung im Bauwesen werden Personen anerkannt, die

1. ein Studium im Studiengang Vermessungswesen an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule mit Erfolg abgeschlossen haben und

2. über eine dreijährige Berufserfahrung im Vermessungswesen verfügen.

§ 19 § 21