Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfsachverständigenverordnung
PrüfVBau§ 2 Prüfingenieure und Prüfsachverständige
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfVBau/2#abs-1 (1) Prüfingenieure nehmen in ihrem jeweiligen Fachbereich bauaufsichtliche Prüfaufgaben auf Grund der Bayerischen Bauordnung oder von Vorschriften auf Grund der Bayerischen Bauordnung im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde wahr. Sie unterstehen der Fachaufsicht des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr (Staatsministerium).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfVBau/2#abs-2 (2) Prüfsachverständige prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich im Auftrag des Bauherrn oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen, soweit dies in der Bayerischen Bauordnung oder in Vorschriften auf Grund der Bayerischen Bauordnung vorgesehen ist; sie nehmen keine hoheitlichen bauaufsichtlichen Prüfaufgaben wahr. Die Prüfsachverständigen sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig und an Weisungen des Auftraggebers nicht gebunden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 2 PrüfVBau →
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„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.