Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfsachverständigenverordnung

PrüfVBau

§ 3 Voraussetzungen der Anerkennung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, werden als Prüfingenieure und Prüfsachverständige nur Personen anerkannt, welche die allgemeinen Voraussetzungen des § 4 sowie die besonderen Voraussetzungen ihres jeweiligen Fachbereichs und, soweit erforderlich, ihrer jeweiligen Fachrichtung nachgewiesen haben.

§ 2 § 4