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PrüfVBau

§ 15 Typenprüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfVBau/15#abs-1 (1) Sollen prüf- oder bescheinigungspflichtige bauliche Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen (Art. 62a Abs. 2 BayBO) in gleicher Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden, ohne dass deren Standsicherheit bauaufsichtlich geprüft oder durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt ist, müssen die Standsicherheitsnachweise von einem Prüfamt geprüft sein (Typenprüfung).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfVBau/15#abs-2 (2) Die Geltungsdauer der Typenprüfung ist zu befristen; sie soll nicht mehr als fünf Jahre betragen. Sie kann auf schriftlichen Antrag um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden.

§ 14 § 16