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PrüfVBau

§ 14 Prüfämter für Standsicherheit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfVBau/14#abs-1 (1) Prüfämter für Standsicherheit sind vom Staatsministerium anerkannte Behörden, die bauaufsichtliche Prüfaufgaben im Bereich der Standsicherheit wahrnehmen. Organisationen der Technischen Überwachung können für die Bereiche Fliegende Bauten und Windenergieanlagen als Prüfamt anerkannt werden. Die Prüfämter unterstehen der Fachaufsicht des Staatsministeriums.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfVBau/14#abs-2 (2) Die Prüfämter müssen mit geeigneten Ingenieuren besetzt sein. Sie müssen von einer im Bauingenieurwesen besonders vorgebildeten und erfahrenen Person, die die Voraussetzungen für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst, erfüllt, geleitet werden. Für Organisationen der Technischen Überwachung kann das Staatsministerium Ausnahmen von den Anforderungen des Satzes 2 zulassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfVBau/14#abs-3 (3) Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern.

§ 13 § 15