Gesetze / Prüfungsberichteverordnung
PrüfV§ 23 Prüfungsvermerk
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfV%202017/23#abs-1 (1) In einem Prüfungsvermerk hat der Prüfer die wesentlichen Feststellungen zusammenzufassen und in einer Gesamtwürdigung der Prüfungsergebnisse ein Prüfungsurteil darüber abzugeben, ob die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Solvabilitätsübersicht zutreffend nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und aufsichtsrechtlichen Vorgaben ermittelt wurden. Im Rahmen des Prüfungsvermerks hat der Prüfer die Art und den Umfang der Prüfungshandlungen sowie der Prüfungsergebnisse prägnant darzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfV%202017/23#abs-2 (2) Der Prüfungsbericht ist unter Angabe von Ort und Datum vom Prüfer zu unterzeichnen und mit Siegel zu versehen.