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# § 23 PrüfV 2017 — Prüfungsvermerk

Prüfungsberichteverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In einem Prüfungsvermerk hat der Prüfer die wesentlichen Feststellungen zusammenzufassen und in einer Gesamtwürdigung der Prüfungsergebnisse ein Prüfungsurteil darüber abzugeben, ob die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Solvabilitätsübersicht zutreffend nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und aufsichtsrechtlichen Vorgaben ermittelt wurden. Im Rahmen des Prüfungsvermerks hat der Prüfer die Art und den Umfang der Prüfungshandlungen sowie der Prüfungsergebnisse prägnant darzustellen.

(2) Der Prüfungsbericht ist unter Angabe von Ort und Datum vom Prüfer zu unterzeichnen und mit Siegel zu versehen.

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Zitiervorschlag: § 23 PrüfV 2017

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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