Gesetze / Prüfungsberichteverordnung
PrüfV§ 20 Bewertungsmodelle versicherungstechnischer Rückstellungen in der Personenversicherung
Stand: 10.06.2019
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- LSG Berlin-Brandenburg, 29.03.2023 – L 7 KA 16/19Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfV%202017/20#abs-1 (1) Soweit ein Unternehmen zur Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen ein eigenes oder von Dritten entwickeltes Bewertungsmodell verwendet, hat der Prüfer insbesondere zu beurteilen die Angemessenheit
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfV%202017/20#abs-2 (2) Die Berichterstattung nach Absatz 1 sowie nach § 18 Satz 2 Nummer 6 und 7 beschränkt sich auf die Eignung des Bewertungsmodells für das spezifische Geschäft des Unternehmens sowie auf die ordnungsgemäße Anwendung des Bewertungsmodells, wenn
Hat das Unternehmen das Bewertungsmodell unternehmensspezifisch angepasst, ist zusätzlich auf die Angemessenheit der vorgenommenen Änderungen einzugehen.