Gesetze / Prüfungsverordnung Fortbildungsabschluss kaufmännische Betriebsführung HwO

PrüVOFortkfmBf

§ 17 Übergangsvorschriften

Stand: 25.12.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCVOFortkfmBf/17#abs-1 (1) Begonnene Prüfungsverfahren zum „Fachkaufmann für Handwerkswirtschaft“ und zur „Fachkauffrau für Handwerkswirtschaft“, zum „Technischen Fachwirt (HWK)“ und zur „Technischen Fachwirtin (HWK)“, zur „Fachkauffrau (HWK)“ und zum „Fachkaufmann (HWK)“ sowie zum „Geprüften Fachkaufmann (HWK)“ und zur „Geprüften Fachkauffrau (HWK)“ können bis zum 30. Juni 2016 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Bei Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 kann die Anwendung der bisherigen Vorschriften schriftlich vereinbart werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCVOFortkfmBf/17#abs-2 (2) Eine Wiederholungsprüfung für begonnene Prüfungsverfahren kann auf Antrag des Prüflings nach dieser Verordnung durchgeführt werden.

§ 16 § 18