Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Prämien- und Ehrenzeichengesetz
PrämEhrG§ 17 Voraussetzungen für die Verleihung des Ehrenzeichens im Brandschutz
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%A4mEhrG/17#abs-1 (1) Das Ehrenzeichen im Brandschutz in Silber am Bande wird an Feuerwehrangehörige verliehen, die besondere Leistungen auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens erbracht haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%A4mEhrG/17#abs-2 (2) Das Ehrenzeichen im Brandschutz in Gold am Bande wird an Feuerwehrangehörige für besonders mutiges und entschlossenes Verhalten im Feuerwehreinsatz verliehen. Im Einzelfall kann eine Verleihung an verstorbene Feuerwehrangehörige erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%A4mEhrG/17#abs-3 (3) Das Ehrenzeichen im Brandschutz der Sonderstufe in Gold wird an Feuerwehrangehörige und andere Personen verliehen, die sich in hervorragender Weise um das Feuerwehrwesen verdient gemacht haben und einen entscheidenden Anteil an der landesweiten Entwicklung und Festigung des Brandschutzes haben.
Einzelnorm