Gesetze / Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung
PpUGV§ 3 Ermittlung pflegesensitiver Bereiche in den Krankenhäusern
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PpUGV%202021/3?asof=2020-11-14#abs-1 (1) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus ermittelt die pflegesensitiven Bereiche in den Krankenhäusern auf Grundlage
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PpUGV%202021/3?asof=2020-11-14#abs-2 (2) Ein Krankenhaus verfügt über einen pflegesensitiven Bereich, wenn gemäß den nach § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes übermittelten Daten des Vorjahres
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PpUGV%202021/3?asof=2020-11-14#abs-3 (3) Ein Krankenhaus verfügt über
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PpUGV%202021/3?asof=2020-11-14#abs-4 (4) Ein nach Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 ermittelter pflegesensitiver Bereich umfasst die jeweilige Fachabteilung mit ihren Stationen für jeden Standort des Krankenhauses gesondert. Ein nach Absatz 2 Nummer 3 ermittelter pflegesensitiver Bereich umfasst sämtliche Fachabteilungen, deren Anzahl an Belegungstagen in den jeweiligen Indikatoren-DRGs mindestens 3 000 beträgt, jeweils mit ihren Stationen für jeden Standort des Krankenhauses gesondert. Erstreckt sich eine Fachabteilung, die als pflegesensitiver Bereich ermittelt wird, über mehrere Standorte eines Krankenhauses, so gilt die Fachabteilung mit ihren Stationen an jedem Standort des Krankenhauses als gesonderter pflegesensitiver Bereich. Ein nach Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 ermittelter pflegesensitiver Bereich umfasst sämtliche Stationen, auf denen die entsprechenden Leistungen erbracht oder die entsprechenden Fälle dokumentiert worden sind, für jeden Standort gesondert. Ein nach Absatz 3 Nummer 3 ermittelter pflegesensitiver Bereich umfasst sämtliche intensivmedizinische Behandlungseinheiten für jeden Standort des Krankenhauses gesondert. Ein nach Absatz 3 Nummer 4 ermittelter pflegesensitiver Bereich umfasst sämtliche pädiatrische intensivmedizinischen Behandlungseinheiten für jeden Standort des Krankenhauses gesondert. Ein nach Absatz 3 Nummer 5 ermittelter pflegesensitiver Bereich umfasst sämtliche Stationen, auf denen die entsprechenden Leistungen erbracht oder die entsprechenden Fälle dokumentiert worden sind, für jeden Standort gesondert.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PpUGV%202021/3?asof=2020-11-14#abs-5 (5) Die vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus im Jahr 2019 für das Jahr 2020 ermittelten pflegesensitiven Bereiche bestehen unberührt bis zum 31. Januar 2021 fort. Für diese pflegesensitiven Bereiche gilt Absatz 4 entsprechend.
Änderungsverlauf
-
03.11.2023 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2023 (BGBl. I Nr. 297)
BGBl. 2023 I Nr. 297
-
09.11.2022 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. BAnz AT 09.11.2022 V1)
-
08.11.2021 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. November 2021 (BGBl. I 4792)
BGBl. 2021 I S. 4792
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.