Gesetze / Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung
PpUGV§ 1 Anwendungsbereich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PpUGV%202021/1?asof=2020-11-14#abs-1 (1) Diese Verordnung regelt die Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern nach § 137i des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PpUGV%202021/1?asof=2020-11-14#abs-2 (2) Als pflegesensitiv werden die nach Maßgabe von § 3 zu ermittelnden Bereiche in Krankenhäusern festgelegt, in denen Leistungen der Intensivmedizin, Inneren Medizin, Geriatrie, Unfallchirurgie, allgemeinen Chirurgie, Kardiologie, Neurologie, Pädiatrie, pädiatrischen Intensivmedizin oder Herzchirurgie erbracht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PpUGV%202021/1?asof=2020-11-14#abs-3 (3) Die Pflegepersonaluntergrenzen in den pflegesensitiven Bereichen Pädiatrie und pädiatrische Intensivmedizin gelten nicht für die Bereiche Frauenheilkunde und Geburtshilfe eines Krankenhauses sowie in den Bereichen, die die Mindestanforderungen an die perinatologische Versorgung nach den Versorgungsstufen des § 3 Absatz 2 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Versorgung von Früh- und Reifegeborenen nach § 136 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden und gemäß § 94 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung erfüllen. Unberührt durch die Pflegepersonaluntergrenzen bleiben die jeweils geltenden und im Bundesanzeiger bekannt gemachten Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses, in denen eine niedrigere Anzahl von Patientinnen und Patienten im Verhältnis zu einer Pflegekraft festgelegt ist.
Änderungsverlauf
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03.11.2023 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2023 (BGBl. I Nr. 297)
BGBl. 2023 I Nr. 297
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09.11.2022 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. BAnz AT 09.11.2022 V1)
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08.11.2021 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. November 2021 (BGBl. I 4792)
BGBl. 2021 I S. 4792
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