Gesetze / Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung
PpUGV 2019§ 7 Mitteilungspflicht bei Nichteinhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PpUGV%202019/7#abs-1 (1) Die Krankenhäuser teilen den jeweiligen Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes und dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus einmal je Quartal die Anzahl der Schichten mit, in denen die Pflegepersonaluntergrenzen nach § 6 nicht eingehalten worden sind. Die Mitteilung muss spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beginn des folgenden Quartals und aufgeschlüsselt nach Monaten und nach der Art der Schicht erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PpUGV%202019/7#abs-2 (2) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelt einmal je Quartal eine Zusammenstellung der Angaben nach Absatz 1 an