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# § 7 PpUGV 2019 — Mitteilungspflicht bei Nichteinhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen

Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung  
Historische Fassung: Stand 08.11.2019 bis 14.11.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Krankenhäuser teilen den jeweiligen Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes und dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus einmal je Quartal die Anzahl der Schichten mit, in denen die Pflegepersonaluntergrenzen nach § 6 nicht eingehalten worden sind. Die Mitteilung muss spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beginn des folgenden Quartals und aufgeschlüsselt nach Monaten und nach der Art der Schicht erfolgen.

(2) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelt einmal je Quartal eine Zusammenstellung der Angaben nach Absatz 1 an

- 1. den Spitzenverband Bund der Krankenkassen,

- 2. die Deutsche Krankenhausgesellschaft,

- 3. den Verband der Privaten Krankenversicherung,

- 4. die jeweils zuständigen Landesbehörden,

- 5. die Landesverbände der Krankenkassen und

- 6. auf Anforderung an das Bundesministerium für Gesundheit.

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Zitiervorschlag: § 7 PpUGV 2019

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PpUGV%202019/7

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