Gesetze / Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung PpUGV 2019 § 10 Vorübergehende Aussetzung der Anwendung Bund3 Fassungen Historische Fassung — Stand 05.04.2020 bis 25.07.2020. Zur aktuellen Fassung → Die §§ 1 bis 9 sind mit Wirkung vom 1. März 2020 bis einschließlich 31. Dezember 2020 nicht anzuwenden.