Gesetze / Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung
PpUGV 2019§ 1 Anwendungsbereich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PpUGV%202019/1#abs-1 (1) Diese Verordnung regelt die Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern nach § 137i des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PpUGV%202019/1#abs-2 (2) Als pflegesensitiv werden die nach Maßgabe von § 3 zu ermittelnden Bereiche in Krankenhäusern festgelegt, in denen Leistungen der Intensivmedizin, Geriatrie, Unfallchirurgie, Kardiologie, Neurologie und Herzchirurgie erbracht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PpUGV%202019/1#abs-3 (3) Die Pflegepersonaluntergrenzen nach dieser Verordnung gelten nicht für ausschließlich pädiatrische Bereiche eines Krankenhauses.