Gesetze / Post-Schlichtungsverordnung

PostSchliV

§ 14 Vereinfachtes Verfahren

Stand: 01.07.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostSchliV/14#abs-1 (1) Die Schlichtungsstelle kann dem Antragsgegner mit der Übermittlung des Antrags nach § 6 Absatz 1 Satz 1 einen Schlichtungsvorschlag übersenden, der auf den Darlegungen des Antragstellers basiert und im Übrigen § 12 Absatz 2 bis 4 entspricht. Im Fall des Satzes 1 hat die Schlichtungsstelle den Antragsteller hierüber unter Beifügung des Schlichtungsvorschlags zu unterrichten, sobald der Antragsgegner innerhalb von drei Wochen eine Erwiderung nach § 6 Absatz 2 übermittelt hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostSchliV/14#abs-2 (2) Kommt es zu einer Einigung im Wege des vereinfachten Verfahrens, ist das Schlichtungsverfahren beendet. Andernfalls wird das Schlichtungsverfahren fortgesetzt. Über das Ergebnis des vereinfachten Verfahrens sind die Parteien zu unterrichten.

§ 13 § 15