Gesetze / Postleistungsentgeltverordnung
PostLEntgV§ 9 Zielbewertung der Beamtinnen und Beamten des gehobenen und des höheren Dienstes
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostLEntgV/9#abs-1 (1) Die Zielbewertung ermittelt sich aus dem Verhältnis der Zielvereinbarung (§ 10) zur Zielerreichung und erfolgt nach festgelegten Zielerreichungsstufen. § 8 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostLEntgV/9#abs-2 (2) Ist am Ende des Beurteilungszeitraums eine Zielbewertung nicht möglich, ist dies schriftlich festzuhalten. Die Höhe des Leistungsentgelts richtet sich in diesem Fall ausschließlich nach der Leistungsbeurteilung.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 9 PostLEntgV →
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- BVerwG, 11.06.2015 – 2 B 64/14, 2 B 64/14, 2 PKH 2/14Zeit der Teilnahme an einer Wiedereingliederungsmaßnahme kein aktiver Dienst i.S.v. § 12 Satz 1 PostLEntgVZitiert von 10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.