§ 42 Maßstäbe der Entgeltgenehmigung
Stand: 19.07.2024
Wird zitiert von 3
- BVerwG, 06.11.2024 – 6 C 2/23Klagebefugnis Zugangsberechtigter gegen regulierungsbehördliche Festlegung des Ausgangsniveaus der Gesamtkosten des Betreibers der SchienenwegeZitiert von 9
- KG, 01.02.2023 – 5 W 15/23
- OVG NRW, 15.06.2018 – 13 B 802/17
3 Entscheidungen zu § 42 PostG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/42#abs-1 (1) Genehmigungsbedürftige Entgelte dürfen die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach § 44 nicht übersteigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/42#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur genehmigt Entgelte
1.
auf Grundlage der auf die einzelne Dienstleistung entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach Maßgabe der §§ 43 und 44 oder
2.
auf Grundlage von ihr vorgegebener Maßgrößen für die durchschnittlichen Änderungsraten der Entgelte für einen Korb zusammengefasster Dienstleistungen (Price-Cap-Verfahren) nach Maßgabe der §§ 45 und 46.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/42#abs-3 (3) Das Verfahren nach Absatz 2 Nummer 1 kommt nur in Betracht, wenn die Dienstleistung nicht nach Absatz 2 Nummer 2 mit einer Mehrzahl von Dienstleistungen in einem Korb zusammengefasst werden kann.