Gesetze / Postgesetz

PostG

§ 69 Ausweisdaten

Stand: 19.07.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/69#abs-1 (1) Diensteanbieter können von am Postverkehr Beteiligten verlangen, sich über ihre Person durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Passes oder durch Vorlage sonstiger amtlicher Ausweispapiere auszuweisen, um die ordnungsgemäße Ausführung des Postdienstes sicherzustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/69#abs-2 (2) Besteht ein besonderes Beweissicherungsinteresse, so können zum späteren Beweis der ordnungsgemäßen Ausführung des Postdienstes folgende Daten des Ausweispapiers gespeichert werden:

1.
die Art des Ausweises,
2.
die ausstellende Behörde,
3.
die Nummer des Ausweises sowie
4.
das Ausstellungsdatum.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/69#abs-3 (3) Eine Verarbeitung der Daten ist zulässig, um einen Beweis über die ordnungsgemäße Ausführung des Postdienstes zu erbringen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/69#abs-4 (4) Die Daten sind spätestens sechs Monate nach Ablauf gesetzlicher oder vertraglicher Verjährungsfristen zu löschen.

§ 68 § 70