Gesetze / Postgesetz

PostG

§ 65 Mitteilungen an Gerichte und Behörden

Stand: 19.07.2024

Bund

Unternehmen und Personen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen mitwirken, teilen Gerichten und Behörden auf deren Verlangen die zustellfähige Anschrift eines am Postverkehr Beteiligten mit, soweit dies für Zwecke des Postverkehrs der Gerichte oder Behörden erforderlich ist.

§ 64 § 66